Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen
SÜG NRW§ 37 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/37#abs-1 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Inneres zuständige Ministerium, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/37#abs-2 (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erlässt das für die Wirtschaft zuständige Ministerium.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 37 SÜG NRW →
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